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EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

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1Das Umweltziel der Förderung der Verwendung von Materialien, die aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurden, setzt voraus, dass das Kunststoffrecycling so erfolgt, dass die dadurch verursachte Umweltverschmutzung minimiert wird. 2Ist dies nicht der Fall, so würden die Industrieschadstoffe im Zuge des Recyclings den ökologischen Mehrwert der Förderung der Verwendung von recyceltem Kunststoff verringern oder zunichtemachen. 3In Bezug auf Recyclingtechnologien für Verbraucher-Kunststoffabfälle sollten Nachhaltigkeitskriterien entwickelt werden. 4Sie sollten ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, insbesondere hinsichtlich der Emissionen in Luft, Wasser und Boden, und Ressourceneffizienz gewährleisten. 5Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von Nachhaltigkeitskriterien für Kunststoffrecyclingtechnologien zu erlassen. 6Dementsprechend sollte das Recycling auf umweltverträgliche Weise erfolgen, was zu einer hohen Qualität der Recyclingverfahren und -produkte führt und hohe Standards für die Recyclingbranche gewährleistet. 7Indem ein angemessenes Maß an Nachhaltigkeit der Recyclingtechnologie und folglich des Rezyklats sichergestellt wird, wird die Förderung der Verwendung eines Rezyklatanteils in Kunststoffverpackungen zu einer umweltverträglichen Maßnahme. 8In den Beratungen während der Sitzungen des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses über Verschmutzung durch Kunststoffe ist auch betont worden, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass Recyclingtechnologien umweltverträglich funktionieren.