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EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

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1Ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, insbesondere hinsichtlich der Emissionen in Luft, Wasser und Boden, ist aus mehreren Gründen erforderlich. 2Erstens ist der Klimawandel ein globales Phänomen ohne Grenzen und seine Auswirkungen stehen nicht in direktem Zusammenhang mit der Quelle der Treibhausgasemissionen: In Ländern mit geringen Treibhausgasemissionen kann es Auswirkungen des Klimawandels geben, die nicht im Verhältnis zu ihrem individuellen Beitrag zu den globalen Treibhausgasemissionen stehen. 3Zweitens sind Gewässersysteme miteinander verbunden, beispielsweise durch Meeresströmungen, und frühere Erfahrungen zeigen, dass sich die Verschmutzung, einschließlich Verschmutzung durch Kunststoffabfälle, in einem Teil des Planeten weit auf andere Ozeane und Kontinente ausbreiten kann. 4Drittens können Emissionen in den Boden nicht nur lokale, sondern auch grenzüberschreitende Auswirkungen haben, insbesondere wenn diese Emissionen ins Wasser gelangen. 5Die Förderung des Rezyklatanteils in Kunststoffverpackungen beruht auf der Prämisse, dass der Rezyklatanteil selbst auf ökologisch nachhaltige Weise hergestellt wurde, sodass der CO 2-Fußabdruck verringert und die Kreislaufwirtschaft gefördert wird. 6Zu diesem Zweck müssen bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Art und Weise, in der der Rezyklatanteil erzielt wird, die Umweltvorteile der Verwendung eines solchen Rezyklatanteils in nachfolgenden Kunststoffverpackungen nicht zunichtemacht. 7Daher ist es notwendig, die damit verbundenen Umweltprobleme in nichtdiskriminierender Weise in Bezug sowohl auf im Inland hergestellte als auch auf eingeführte Kunststoffverpackungen anzugehen. 8Zu diesem Zweck sollten Einfuhren in die Union gleichwertigen Bedingungen in Bezug auf Emissionen und getrennte Sammlung sowie Nachhaltigkeitskriterien für Recyclingtechnologien unterliegen.