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EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

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1Für Wirtschaftsakteure sollte ein Anreiz geschaffen werden, den Rezyklatanteil im Kunststoffanteil der Verpackung zu erhöhen. 2Eine Möglichkeit, dies zu erreichen, besteht darin, die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung auf der Grundlage des Prozentsatzes des Rezyklatanteils in Verpackungen sicherzustellen. 3Die Gebührenanpassung sollte in diesen Fällen auf gemeinsamen Regeln für die Berechnung und Überprüfung des in solchen Verpackungen enthaltenen Rezyklatanteils beruhen. 4In diesem Zusammenhang sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, bestehende Systeme beizubehalten, die einen bevorzugten und fairen Zugang zu recyceltem Material gewähren, um die Mindestziele für den Rezyklatanteil zu erreichen, sofern sie dieser Verordnung entsprechen. 5Darüber hinaus sollte für die recycelten Materialien ein bevorzugter Zugang zu Marktpreisen gewährt werden, und die Menge der Rezyklate, zu denen vorrangiger Zugang gewährt wird, sollte der Masse der Verpackungen entsprechen, die der Wirtschaftsakteur innerhalb eines bestimmten Zeitraums im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellt hat.