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EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

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1Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Tier sollten die Anforderungen für die Recyclingfähigkeit aufgrund der Art der verpackten Produkte und der damit verbundenen Anforderungen nicht verbindlich für Primärverpackungen im Einklang mit Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates, die in direktem Kontakt mit dem Arzneimittel stehen, sowie für äußere Umhüllungen im Sinne dieser Rechtsakte gelten, wenn solche Verpackungen notwendig sind, um den spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels zu genügen. 2Darüber hinaus sollten die Anforderungen für die Recyclingfähigkeit für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für Medizinprodukte, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln und von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die unter die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, oder für Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet werden, nicht verbindlich gelten. 3Verkaufsverpackungen aus Leichtholz, Kork, Textilien, Gummi, Keramik oder Porzellan sollten ebenfalls ausgenommen werden, da diese Materialien in sehr geringen Mengen in Verkehr gebracht werden, d. h., jede Kategorie macht weniger als 1 % des Gewichts der in der Union in Verkehr gebrachten Verpackungen aus. 4Die Verpflichtung zur Leistung von Finanzbeiträgen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung sollte nicht unter diese Ausnahme fallen.