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EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

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1Um Innovationen im Bereich der Verpackungen zu fördern, sollte Verpackungen, die innovative Merkmale aufweisen, die zu einer erheblichen Verbesserung der Kernfunktion von Verpackungen führen und nachweislich einen Nutzen für die Umwelt haben, eine zusätzliche Frist von fünf Jahren eingeräumt werden, um die Anforderungen für die Recyclingfähigkeit zu erfüllen. 2Die innovativen Merkmale sollten begründet werden, insbesondere in Bezug auf die Verwendung neuer Materialien, und die geplante Etablierung eines Recyclingpfads sollte in den technischen Unterlagen erläutert werden, die den Verpackungen beigefügt werden. 3Diese Informationen sollten unter anderem verwendet werden, um erforderlichenfalls die Durchführungsrechtsakte über Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung zu ändern. 4Der Wirtschaftsakteur sollte vor dem Inverkehrbringen einer innovativen Verpackung dies auch der Kommission und der zuständigen Behörde anzeigen.