1Einige Mitgliedstaaten könnten bereits bei der Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 94/62/EG in nationales Recht getrennte Abfallsammel- und -recyclingsysteme eingerichtet haben, die die Grundlage für einschlägige nationale Zulassungen und vertragliche Vereinbarungen bilden. 2Diese Mitgliedstaaten sollten diese Systeme weiterhin nutzen können, sofern sie die Verpflichtungen aus dieser Verordnung ordnungsgemäß umsetzen.