1Andererseits könnte der Hersteller, wenn die Verpackung oder das verpackte Produkt mittels Fernabsatzverträgen direkt dem Endabnehmer bereitgestellt wird, auch in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen sein. 2In solchen Fällen sollte der Hersteller, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat benennen, in dem der Endabnehmer ansässig ist. 3Ist der Hersteller in einem Drittland niedergelassen, so sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung verpflichtend ist, um das Risiko zu vermeiden, dass die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nicht erfüllt werden. 4Um die Einhaltung des Verursacherprinzips zu gewährleisten und im Zusammenhang mit der Einhaltung der erweiterten Herstellerverantwortung muss für Gewissheit in der Frage gesorgt werden, welche Art von Hersteller für Verpackungsabfälle verantwortlich ist, insbesondere im Falle von „Logistikunternehmen“. 5Logistikunternehmen sind Unternehmen, die eingeführte Waren aus Drittländern erhalten und die mit den eingeführten Waren umgehen (z. B. Auspacken und Umpacken in kleinere Formate oder Mengen, um den Kundenwünschen nachzukommen), bevor sie die Waren mit der vollständigen oder teilweisen ursprünglichen Transportverpackung oder ohne die ursprüngliche Transportverpackung an Kunden im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat versenden. 6In solchen Fällen sollte ein Hersteller für die ursprünglichen Transportverpackungen ermittelt werden, die aus Drittländern stammen, beim Logistikunternehmen verbleiben und in der Union zu Abfall werden. 7Das Logistikunternehmen hat typischerweise kein Eigentum an den Waren, sollte aber für die Verpackungen, die aus einem Drittland stammen und mit denen es bei seiner Tätigkeit umgeht, als Hersteller betrachtet werden.