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EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

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1Becher, Lebensmittelbehälter, Brottüten oder andere Gegenstände, die eine Verpackungsfunktion erfüllen können, sollten nicht als Verpackung betrachtet werden, wenn sie dafür ausgelegt und vorgesehen sind, vom Endvertreiber leer verkauft zu werden. 2Solche Gegenstände sollten nur als Verpackung betrachtet werden, wenn sie für die Befüllung in der Verkaufsstelle ausgelegt und vorgesehen sind – in diesem Fall sollten sie als „Serviceverpackung“ gelten – oder wenn sie vom Endvertreiber mit Lebensmittel- und Getränkeinhalt verkauft werden, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.