PPWR

EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

(106)

1In Ermangelung harmonisierter Normen sollte der Rückgriff auf gemeinsame Spezifikationen als Ausweichlösung genutzt werden, um die Verpflichtung des Erzeugers zur Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen zu erleichtern, beispielsweise wenn es zu unzumutbaren Verzögerungen bei der Ausarbeitung einer harmonisierten Norm kommt. 2Darüber hinaus sollte auf gemeinsame Spezifikationen zurückgegriffen werden können, wenn die Kommission die Verweise auf einschlägige harmonisierte Normen im Einklang mit Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingeschränkt oder gestrichen hat. 3Die Einhaltung der von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommenen gemeinsamen Spezifikationen sollte auch zu einer Konformitätsvermutung führen.