Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung
Vom
18.4.2016
Zuletzt geändert am
11.12.2024
§ 34
Vermögensanlage
1Die Beiträge, die zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt werden, sind anzulegen.
2Für die Anlage dieser Beiträge sind die §§ 16 bis 20 entsprechend anzuwenden.