PFAV

Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung

Vom 18.4.2016

Zuletzt geändert am 11.12.2024

§ 34

Vermögensanlage

1Die Beiträge, die zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt werden, sind anzulegen. 2Für die Anlage dieser Beiträge sind die §§ 16 bis 20 entsprechend anzuwenden.