PFAV

Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung

Vom 18.4.2016

Zuletzt geändert am 11.12.2024

Teil 2
Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung

§ 33

Anwendungsbereich

1Die Vorschriften dieses Teils gelten, soweit eine durchführende Einrichtung reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführt. 2Durchführende Einrichtung im Sinne dieser Verordnung ist ein Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein anderes Lebensversicherungsunternehmen.