(1) 1Der Ausweisinhaber kann die Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises bei der ausstellenden oder zuständigen Personalausweisbehörde beantragen. 2Die Entsperrung erfolgt nach der Identifizierung des Ausweisinhabers. 3Der Ausweisinhaber muss hierzu persönlich erscheinen.
(2) 1Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert sie die ausstellende Personalausweisbehörde über den Entsperrantrag. 2Diese übermittelt dem Sperrlistenbetreiber die Sperrsumme und löscht im Personalausweisregister die Eintragung des Personalausweises in die Sperrliste.
(3) 1Die Löschung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste ist der ausstellenden Personalausweisbehörde vom Sperrlistenbetreiber zu bestätigen. 2Die ausstellende Personalausweisbehörde leitet die Bestätigung an den Ausweisinhaber weiter.