Vom 5.5.1936
Neugefasst am 16.12.1980
Zuletzt geändert am 23.10.2024
1Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 2Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.