Vom 5.5.1936
Neugefasst am 16.12.1980
Zuletzt geändert am 23.10.2024
(1) 1Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. 2§ 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.