PatG

Patentgesetz

Vom 5.5.1936

Neugefasst am 16.12.1980

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 17

Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr zu entrichten.