PatAnwVV

Patentanwaltsverzeichnisverordnung

Verordnung über das Patentanwaltsverzeichnis

Vom 17.12.2021

Zuletzt geändert am 29.11.2023

§ 4

Berichtigungen des Verzeichnisses; Auskunftsersuchen

1Stellt die Patentanwaltskammer fest, dass Eintragungen in ihrem Verzeichnis unrichtig oder unvollständig sind, hat sie diese unverzüglich zu berichtigen. 2Insbesondere sind nicht mehr bestehende Berufs-, Berufsausübungs- oder Vertretungsverbote unverzüglich aus dem Verzeichnis zu löschen. 3Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Verzeichnisses, hat die Patentanwaltskammer Auskünfte einzuholen und gegebenenfalls die Vorlage von Nachweisen durch die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft zu verlangen.