PatAnwVV

Patentanwaltsverzeichnisverordnung

Verordnung über das Patentanwaltsverzeichnis

Vom 17.12.2021

Zuletzt geändert am 29.11.2023

§ 3

Eintragungen in das Verzeichnis

1Die Eintragung der nach § 1 in das Verzeichnis einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften erfolgt unverzüglich nach ihrer Aufnahme in die Patentanwaltskammer. 2Im Übrigen nimmt die Patentanwaltskammer Eintragungen unverzüglich vor, nachdem sie von den einzutragenden Umständen Kenntnis erlangt hat und ihr erforderliche Nachweise vorgelegt wurden.