PatAnwAPrV

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Vom 22.9.2017

Zuletzt geändert am 17.12.2021

§ 78

Übergangsbestimmungen zu Teil 3

1Die Vorschriften über die Sicherung des Unterhalts nach Teil 3 gelten nur für Unterhaltsdarlehen, die ab dem 1. Oktober 2017 gewährt werden. 2Für davor gewährte Darlehen gelten die Vorschriften des Dritten Teils dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung.