Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
Vom
22.9.2017
Zuletzt geändert am
17.12.2021
§ 77
Übergangsvorschrift zu § 33
Für Mitglieder der Prüfungskommission, die vor dem 31. Juli 2022 berufen wurden, gilt § 33 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung.