PatAnwAPrV

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Vom 22.9.2017

Zuletzt geändert am 17.12.2021

§ 61

Vermögensanrechnung

(1) Vermögen der Bewerberinnen und Bewerber und ihrer Ehegatten wird auf die Höhe des zu gewährenden Unterhaltsdarlehens angerechnet.

(2) Für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens gelten die §§ 27 bis 30 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.