PatAnwAPrV

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Vom 22.9.2017

Zuletzt geändert am 17.12.2021

§ 60

Einkommensanrechnung

(1) Einkommen der Bewerberinnen und Bewerber und ihrer Ehegatten wird auf die Höhe des zu gewährenden Unterhaltsdarlehens angerechnet, sofern es zusammengerechnet mehr als 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags des höheren Dienstes nach der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz beträgt.

(2) Für die Ermittlung des zugrunde zu legenden Einkommens gelten die §§ 21 und 22 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.