PatAnwAPrV

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Vom 22.9.2017

Zuletzt geändert am 17.12.2021

Abschnitt 2
Ausbildung
Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 6

Ausbildungsziel

(1) Ziel der Ausbildung ist es, dass die Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage ihrer technischen Befähigung (§ 6 der Patentanwaltsordnung)

1. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erlangen,
2. die für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors erforderlichen allgemeinen Rechtskenntnisse erwerben und
3. mit der praktischen Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors vertraut gemacht werden.

(2) 1Ausbildende haben das Maß und die Art der Tätigkeiten, die sie Bewerberinnen und Bewerbern übertragen, am Ziel der Ausbildung auszurichten. 2Die Nutzbarmachung der Arbeitskraft der Bewerberinnen und Bewerber darf nicht im Vordergrund stehen.