PatAnwAPrV

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Vom 22.9.2017

Zuletzt geändert am 17.12.2021

§ 56

Aufbewahrungsfrist und Akteneinsicht

(1) 1Die Klausuren, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsniederschriften (Prüfungsakte) sind fünf Jahre aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben worden ist. 3Im Fall einer Wiederholungsprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfung maßgebend.

(2) 1Einem Prüfling ist nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsakte zu gewähren. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen.

(3) 1Ein Prüfling hat seine Prüfungsakte grundsätzlich persönlich in den Räumen des Deutschen Patent- und Markenamts und unter dessen Aufsicht einzusehen. 2Hat er gegen die Prüfungsentscheidung Widerspruch eingelegt oder ist ihm das persönliche Erscheinen nicht zumutbar, ist ihm auf Antrag und gegen Zahlung einer angemessenen Kostenpauschale eine Kopie der Prüfungsakte zur Verfügung zu stellen.