PatAnwAPrV

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Vom 22.9.2017

Zuletzt geändert am 17.12.2021

§ 55

Zweite Wiederholungsprüfung

(1) Wer die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, ist auf Antrag zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zuzulassen, wenn die bisherigen Prüfungsleistungen vermuten lassen, dass die zweite Wiederholungsprüfung bestanden wird.

(2) 1Der Zulassungsantrag ist spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu stellen und muss sich auf einen bestimmten Prüfungstermin beziehen. 2Er ist dem Prüfungsausschuss der ersten Wiederholungsprüfung zur Stellungnahme zuzuleiten.

(3) Über den Zulassungsantrag hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.

(4) § 54 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.

(5) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission soll nach Anhörung des Prüflings eine Frist bestimmen, innerhalb der die zweite Wiederholungsprüfung abzulegen ist. 2Die Frist soll nicht mehr als 13 Monate betragen. 3Eine Fristbestimmung ist in den Bescheid nach § 52 Absatz 4 Satz 1 aufzunehmen.