(1) 1Ein Prüfling hat Mängel im schriftlichen Prüfungsverfahren unverzüglich und spätestens am Ende der Bearbeitungszeit gegenüber der Aufsichtsperson zu rügen. 2Bei vorübergehenden Störungen kann die Aufsichtsperson die Bearbeitungszeit in angemessenem Umfang verlängern. 3Mängel im mündlichen Prüfungsverfahren hat ein Prüfling unverzüglich und spätestens vor dem Beginn der Beratung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu rügen.
(2) 1War das Prüfungsverfahren mit einem Mangel behaftet, der die Chancengleichheit erheblich verletzt hat, so kann ein Prüfling beantragen, den mängelbehafteten Teil der Prüfung erneut ablegen zu dürfen. Der Antrag
(3) 1Über den Antrag nach Absatz 2 hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. 2Dem Antrag kann auch stattgegeben werden, wenn das Vorliegen des Mangels ungeklärt ist. 3Wird dem Antrag stattgegeben, bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission einen Termin zur erneuten Ablegung des mängelbehafteten Teils der Prüfung.
(4) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 auch von Amts wegen anordnen, dass einzelne oder alle Prüflinge einzelne Teile der Prüfung oder die Prüfung insgesamt erneut abzulegen haben. 2Die Anordnung darf nur innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung erfolgen.