(1) Der Prüfungsausschuss hat in einer Niederschrift für jeden Prüfling Folgendes festzuhalten:
(2) 1Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses hat dessen Vorsitzende oder Vorsitzender dem Prüfling die Einzelbewertungen und die Endbewertung der mündlichen Prüfungsleistung sowie die Prüfungsgesamtnote mündlich bekanntzugeben. 2Damit ist die Prüfung abgelegt.
(3) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, hierüber eine Urkunde mit der Prüfungsgesamtnote auszustellen. 2Bei einer Gesamtpunktzahl von 6,50 oder höher ist in die Urkunde auch die Gesamtpunktzahl aufzunehmen.
(4) 1Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen schriftlichen Bescheid der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 2Eine Beschränkung nach § 54 Absatz 2 und eine Entscheidung nach § 54 Absatz 3 Satz 3 sind in den Bescheid aufzunehmen.