(1) 1Für die Abnahme der Prüfung hat das Deutsche Patent- und Markenamt aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen Prüfungsausschuss zu bilden. 2Für einen Prüfungstermin können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden. 3Werden für einen Prüfungstermin mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, sind dieselben Klausuren zu schreiben.
(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Prüflinge den Prüfungsausschüssen zuzuteilen.
(4) 1Hält sich ein für die Mitwirkung in einem Prüfungsausschuss vorgesehenes Mitglied der Prüfungskommission für befangen oder liegen Anhaltspunkte vor, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, hat das Mitglied dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich mitzuteilen. 2Hat sich das Mitglied für befangen erklärt oder hält das Deutsche Patent- und Markenamt eine Besorgnis der Befangenheit für begründet, hat es den Prüfling einem anderen Prüfungsausschuss zuzuweisen.
(5) 1Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. 2§ 50 Absatz 4 bleibt unberührt. 3Im Fall des § 51 Absatz 2 ist erforderlichenfalls § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 4Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.