PatAnwAPrV

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Vom 22.9.2017

Zuletzt geändert am 17.12.2021

§ 46

Bewertung der Prüfungsleistungen

Jede Klausur sowie die mündliche Prüfung ist mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr guteine besonders hervorragende Leistung
= 16 bis 18 Punkte
guteine erheblich über
den durchschnittlichen
Anforderungen
liegende Leistung



= 13 bis 15 Punkte
voll-
befriedigend
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende
Leistung



= 10 bis 12 Punkte
befriedigendeine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht


= 7 bis 9 Punkte
ausreichendeine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht


= 4 bis 6 Punkte
mangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung


= 1 bis 3 Punkte
ungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.