PatAnwAPrV

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Vom 22.9.2017

Zuletzt geändert am 17.12.2021

§ 42

Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Zuhörer

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) Zur Anwesenheit bei der Prüfung berechtigt sind

1. die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Amts,
2. die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Gerichts,
3. die Präsidentin oder der Präsident der Patentanwaltskammer oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Kammer und
4. die Mitglieder der Prüfungskommission.
Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Beratungen.

(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag zum Zuhören bei der mündlichen Prüfung Personen zulassen, die

1. sich im dritten Ausbildungsabschnitt befinden,
2. die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet und einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben,
3. einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 10a der Patentanwaltsordnung gestellt haben oder
4. einen Antrag nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland gestellt haben.
2Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Beratungen. An der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse darf teilgenommen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.

(4) Ein Zuhören bei mündlichen Prüfungen, die im eigenen Prüfungstermin stattfinden, ist nicht möglich.