(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Hilfsmittel zu bestimmen, die die Prüflinge mitzubringen haben und die sie benutzen dürfen.
(2) 1Prüflingen, die schwerbehindert oder einer schwerbehinderten Person gleichstellt sind (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die deshalb beim Erbringen einer Prüfungsleistung erheblich beeinträchtigt sind, soll die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Antrag einen Nachteilsausgleich gewähren. 2Der Nachteilsausgleich soll die Beeinträchtigung beim Erbringen der Prüfungsleistung angemessen ausgleichen. 3Er darf die Chancengleichheit nicht beeinträchtigen. 4Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht
(3) Prüflingen, die aus anderen Gründen beim Erbringen einer Prüfungsleistung erheblich beeinträchtigt sind, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Antrag einen Nachteilsausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 gewähren, sofern die Beeinträchtigung nicht prüfungsbedingter Art ist.
(4) 1Anträge nach den Absätzen 2 und 3 sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. 2Später eingehende Anträge sind zu berücksichtigen, soweit der Stand der Prüfungsorganisation dies noch zulässt. 3Die Beeinträchtigungen sind durch amtsärztliches Attest nachzuweisen. 4In offensichtlichen Fällen kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf die Vorlage eines Attests verzichten.