PatAnwAPrV

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Vom 22.9.2017

Zuletzt geändert am 17.12.2021

§ 4

Rücknahme und Widerruf der Zulassung

(1) 1Die Zulassung zur Ausbildung ist mit Wirkung für die Zukunft durch schriftlichen Bescheid zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen die Bewerberin oder der Bewerber nicht hätte zur Ausbildung zugelassen werden dürfen. 2Die Rücknahme darf nur innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme der rechtswidrigen Zulassung rechtfertigen, erfolgen. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung zur Ausbildung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat. 4Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Ausbildung kann mit Wirkung für die Zukunft durch schriftlichen Bescheid widerrufen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. während der Ausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt seit mehr als sechs Monaten ohne eine Ausbildende oder einen Ausbildenden ist, die oder der entsprechend § 2 Absatz 2 Nummer 7 oder Absatz 4 zur Ausbildung bereit ist,
2. den zweiten Ausbildungsabschnitt nicht innerhalb von einem Jahr nach dem erfolgreichen Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts antritt oder
3. schuldhaft Pflichten nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 schwerwiegend oder dauerhaft verletzt.

(3) 1Im Fall eines Widerrufs wegen einer Pflichtverletzung nach Absatz 2 Nummer 3 ist eine erneute Zulassung zur Ausbildung ausgeschlossen. 2Dies gilt auch, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 vor dem Widerruf freiwillig aus der Ausbildung ausgeschieden ist.