PatAnwAPrV

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Vom 22.9.2017

Zuletzt geändert am 17.12.2021

§ 3

Entscheidung über die Zulassung

Über die Zulassung zur Ausbildung hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.