(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) 1In der schriftlichen Prüfung sind vier Klausuren zu schreiben. 2Die Klausuren sind an verschiedenen Tagen zu schreiben. 3Die Bearbeitungsdauer beträgt bei den beiden Klausuren nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 jeweils vier Stunden und im Übrigen jeweils drei Stunden.
(3) Die mündliche Prüfung findet als Gruppenprüfung statt, wobei für jeden Prüfling eine Prüfungsdauer von etwa 45 Minuten vorzusehen ist.