PatAnwAPrV

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Vom 22.9.2017

Zuletzt geändert am 17.12.2021

§ 38

Rücknahme der Zulassung und Rücktritt

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Zulassung zur Prüfung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Zulassung zur Prüfung entgegengestanden haben.

(2) 1Prüflinge können bis zur Ladung zur schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktreten. 2Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erklären.