PassV

Passverordnung

Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

Vom 19.10.2007

Zuletzt geändert am 12.4.2024

§ 16

Erstattung von Auslagen

Als Auslagen erhebt die Passbehörde von der die Gebühren schuldenden Person die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen.