(1) An Gebühren sind zu erheben
1. | für die Ausstellung | ||
a) | eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, | 70 Euro, | |
b) | eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | 37,50 Euro, | |
c) | eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 1a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr | 22 Euro, | |
d) | eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren | 32 Euro, | |
e) | eines vorläufigen Reisepasses | 26 Euro, | |
f) | eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 7 Absatz 1 Nummer 2) | 16 Euro, | |
g) | eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | 8 Euro, | |
h) | eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | 8 Euro, | |
2. | für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises | 6 Euro, |
(2) Die Gebühr ist zu verdoppeln
(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 31 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und h um 44 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 17 Euro anzuheben.
(4) Gebühren sind nicht zu erheben