ParlStG

Parlamentarische Staatssekretäre-Gesetz

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

Vom 24.7.1974

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 2

1Die Parlamentarischen Staatssekretäre werden vom Bundespräsidenten ernannt. 2Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Ernennung im Einvernehmen mit dem Bundesminister vor, für den der Parlamentarische Staatssekretär tätig werden soll.