Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
Vom
24.7.1974
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 2
1Die Parlamentarischen Staatssekretäre werden vom Bundespräsidenten ernannt.
2Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Ernennung im Einvernehmen mit dem Bundesminister vor, für den der Parlamentarische Staatssekretär tätig werden soll.