ParlStG

Parlamentarische Staatssekretäre-Gesetz

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

Vom 24.7.1974 (BGBl. I S. 1538)

Zuletzt geändert am 22.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 414)

§ 2

1 Die Parlamentarischen Staatssekretäre werden vom Bundespräsidenten ernannt. 2 Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Ernennung im Einvernehmen mit dem Bundesminister vor, für den der Parlamentarische Staatssekretär tätig werden soll.

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