OlympSchG

Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen

Vom 31.3.2004

Zuletzt geändert am 10.10.2013

§ 7

Verjährung

Auf die Verjährung der in den §§ 5 und 6 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Ersten Buches Bürgerliches Gesetzbuch entsprechende Anwendung.