OGErzeugerOrgDV

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

Vom 22.7.2022

Zuletzt geändert am 4.6.2024

Abschnitt 5
Pflichten

§ 23

Rechnungsführung und Standardpauschalen

(1) 1Die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Rechnungen müssen ausgestellt sein auf den Namen

1. der anerkannten Erzeugerorganisation,
2. der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen,
3. der Tochtergesellschaft der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die der 90 Prozent-Regel nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 genügt, oder
4. eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeuger.

(2) Für die förderfähigen Personalkosten müssen die Rechnungen ausgestellt sein auf den Namen

1. der anerkannten Erzeugerorganisation,
2. der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen,
3. der Tochtergesellschaft der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die der 90 Prozent-Regel nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 genügt, oder
4. der Genossenschaft, die Mitglied der anerkannten Erzeugerorganisation ist.

(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung Standardpauschalen im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/2115 festzusetzen. 2Abweichend von Absatz 1 kann die Abrechnung auf Grundlage von Standardpauschalen im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/2115 erfolgen, sofern diese entsprechend Satz 1 von den Ländern festgesetzt sind.