Von den Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Risikomanagement nach Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind nur die Ernteversicherung und die Versicherung der Erzeugung, die zur Sicherung der Erzeugereinkommen bei Verlusten durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beiträgt, im Sinne des Artikels 47 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2021/2115 förderfähig.