Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten
Vom
8.5.1998
§ 3
Anteilsmäßige Befriedigung
Übersteigen die Ansprüche auf Schadensersatz mehrerer Pfandgläubiger die Höhe der Forderung, erhalten sie Befriedigung nur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche untereinander zur Höhe der Forderung.