OASG

Opferanspruchssicherungsgesetz

Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten

Vom 8.5.1998

§ 3

Anteilsmäßige Befriedigung

Übersteigen die Ansprüche auf Schadensersatz mehrerer Pfandgläubiger die Höhe der Forderung, erhalten sie Befriedigung nur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche untereinander zur Höhe der Forderung.