OASG

Opferanspruchssicherungsgesetz

Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten

Vom 8.5.1998

§ 2

Mehrere Geschädigte

1Pfandrechte, die auf derselben öffentlichen Darstellung beruhen, haben den gleichen Rang. 2§ 432 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.