NotFV

Notarfachprüfungsverordnung

Verordnung über die notarielle Fachprüfung

Vom 7.5.2010

Zuletzt geändert am 24.11.2023

§ 20

Widerspruchsverfahren

1Die Leitung des Prüfungsamtes holt Stellungnahmen der beteiligten Prüfenden ein, bevor über einen Widerspruch gegen einen Bescheid entschieden wird, dem eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt. 2Eine Stellungnahme der Aufgabenkommission kann eingeholt werden, wenn dies für die Entscheidung über den Widerspruch erforderlich ist.