NotFV

Notarfachprüfungsverordnung

Verordnung über die notarielle Fachprüfung

Vom 7.5.2010

Zuletzt geändert am 24.11.2023

§ 19

Wiederholungsprüfung

(1) 1Für den Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung gilt § 8. 2Mit dem Antrag ist zu erklären, ob eine Wiederholung gemäß § 7a Absatz 7 Satz 1 oder Satz 2 der Bundesnotarordnung beantragt wird. 3Bei Antragstellung innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des letzten Prüfungsverfahrens braucht der Nachweis gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 nicht nochmals erbracht zu werden.

(2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung muss bei der Wiederholungsprüfung eine andere Person sein als im Termin der ersten Prüfung.