Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen
Vom
14.12.1970
Neugefasst am
12.10.1990
Zuletzt geändert am
25.11.2003
§ 36
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 33a des Wohnungsbindungsgesetzes und § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.