Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen
Vom
14.12.1970
Neugefasst am
12.10.1990
Zuletzt geändert am
25.11.2003
§ 35
Sondervorschrift für Berlin
Im Land Berlin gilt § 1 Abs. 1 der Verordnung in folgender Fassung: "(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisgebundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden."