NiSG

Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

Vom 29.7.2009

Zuletzt geändert am 28.4.2020

§ 3

Schutz bei kosmetischen oder sonstigen Anwendungen

Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, dürfen zu kosmetischen Zwecken oder sonstigen Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde nur betrieben werden, wenn bei ihrem Betrieb die in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgelegten Anforderungen eingehalten werden.