NABEG

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz

Vom 28.7.2011

Zuletzt geändert am 8.5.2024

Abschnitt 6
Sanktions- und Schlussvorschriften

§ 33

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 8 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,
2. ohne festgestellten Plan nach § 18 Absatz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 eine Leitung errichtet, betreibt oder ändert,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 4a Satz 1 zuwiderhandelt, oder
4. ohne Zulassung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bundesnetzagentur und die zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder.