NABEG

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz

Vom 28.7.2011

Zuletzt geändert am 8.5.2024

§ 32

Bundesfachplanungsbeirat

(1) 1Bei der Bundesnetzagentur wird ein ständiger Bundesfachplanungsbeirat gebildet. 2Der Beirat besteht aus Vertretern der Bundesnetzagentur, Vertretern der Länder und Vertretern der Bundesregierung.

(2) 1Der Bundesfachplanungsbeirat hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur in Grundsatzfragen zur Bundesfachplanung und zur Aufstellung des Bundesnetzplans sowie zu den Grundsätzen der Planfeststellung zu beraten. 2Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, allgemeine Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. 3Die Bundesnetzagentur und die zuständigen Landesbehörden sind insoweit in nicht personenbezogener Form gegenseitig auskunftspflichtig.

(3) 1Der Beirat soll regelmäßig zusammentreten. 2Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Bundesnetzagentur oder mindestens zwei Länder die Einberufung schriftlich oder elektronisch verlangen. 3Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.